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SVS-Beitragsrückstände im Juni 2021 (coronabedingt) – was nun?

Zur besseren Bewältigung der wirtschaftlichen Herausforderungen der COVID-19-Pandemie hat die Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) für Ihre Versicherten zwei unterschiedliche Liquiditätssicherungsmaßnahmen zum Abbau coronabedingter Zahlungsrückstände implementiert. Grundsätzlich wird hier seit Juni 2021 der Weg der individuellen Lösung gewählt. Daher werden Sondermahnungen mit der Aufforderung zur schnellstmöglichen Kontaktaufnahme mit der SVS an die Versicherten versendet, um Eintreibungsmaßnahmen ab Juli 2021 hintanzuhalten.

Das konkrete Maßnahmenpaket der SVS sieht folgende Möglichkeiten vor, wobei die Antragsstellung auch online (svsGO.at bzw. svs.at) erfolgen kann:

  • Antrag auf Genehmigung einer Zahlungsvereinbarung für Beitragsrückstände

Sofern Beiträge nach GSVG/FSVG nicht innerhalb von 18 Tagen nach deren Fälligkeit (28.2./31.5./31.8./30.11.) bezahlt werden, erfolgt eine Mahnung der SVS und werden ab dem 16. Tag nach der Fälligkeit Verzugszinsen verrechnet.

Mit dem Antrag auf Genehmigung einer Zahlungsvereinbarung sollen individuelle Zahlungserleichterungen wie Stundung oder Ratenzahlung ermöglicht werden.

Gerade im Hinblick auf Stundungen sollte jedoch bedacht werden, dass die bereits fällige Zahlung nur auf ein späteres Fälligkeitsdatum verschoben wird.

TPA Hinweis: Die nötigen finanziellen Mittel sollten zum neuen Fälligkeitstermin jedenfalls aufgebracht werden können, damit eine negative Liquiditätsspirale vermieden wird.

Ratenvereinbarungen sind derzeit mit einer Laufzeit bis maximal 30.06.2023 vorgesehen, wobei die Zahlungen monatlich, quartalsweise oder halbjährlich erfolgen können.

  • Antrag auf Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage für laufende Beiträge

Dieser Antrag kann gestellt werden, wenn aufgrund massiver COVID-19-bedingter wirtschaftlicher Einbrüche vorauszusehen ist, dass die vorläufige Beitragsgrundlage im laufenden Kalenderjahr nicht den erwarteten Einkünften entspricht.

In der Folgeerstellt die SVS eine neue Prognoserechnung, auf deren Basis die neuen vorläufigen Sozialversicherungsbeiträge vorgeschrieben werden. Es ist jedoch maximal eine Reduzierung auf die jeweilige Mindestbeitragsgrundlage (Krankenversicherung: EUR 475,86; Unfallversicherung EUR 10,42; Pensionsversicherung: Gewerbetreibende EUR 574,36, Neue Selbständige EUR 475,86, Freie Berufe EUR 574,36) möglich. Eine Herabsetzung unter die jeweiligen Mindestbeitragsgrundlagen ist grundsätzlich nicht möglich.

Ausnahmen gibt es lediglich für sogenannte Mehrfachversicherte, für die die Regeln der GSVG-Mindestbeitragsgrundlagen nicht greifen. Für diese Personengruppe kann im Wege der Differenzvorschreibung eine (teilweise) Befreiung von der Beitragspflicht erreicht werden.

TPA Hinweis: Ergibt sich im Folgejahr auf Basis des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides und der damit einhergehenden Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage, dass die Prognoserechnung zu niedrig war, kommt es seitens der SVS zu entsprechenden Nachforderungen in der Krankenversicherung und Pensionsversicherung. Etwaige hieraus resultierende Zahlungsschwierigkeiten sollten mitbedacht werden.

Im Falle einer bevorstehenden Pensionierung, sollte der Antrag auf Herabsetzung der Beitragsgrundlage gut überdacht und mit Ihrem Steuerberater abgestimmt werden, da eine nachträgliche Korrektur auf eine höhere Beitragsgrundlage nicht mehr möglich ist und die Pensionsansprüche von der herabgesetzten Beitragsgrundlage berechnet werden. Eine gute Beratung durch den Steuerberater Ihres Vertrauens kann Sie hier vor finanziellen Nachteilen bewahren.

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Geschrieben von:

Steuerberater und Partner bei

TPA Steuerberatung GmbH
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  • Erschienen am:
    28.07.2021
  • um:
    07:00
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