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Die Wohnbauförderung im neuen Finanzausgleich 2017

Anfang November 2016 einigten sich Bund, Länder und Gemeinden auf einen neuen Finanzausgleich, nachdem der seit 2009 gültige nicht weniger als drei Mal verlängert worden war. Die mehrmalige Verlängerung hatte große Auswirkungen auf die Wohnbauförderung. Im Artikel finden Sie die Hauptpunkte, auf die sich die Vertragspartner geeinigt haben.
Es war von Seiten unterschiedlicher Interessengruppen jahrelang gefordert worden, die bis 2008 geltende Zweckbindung der Förderungsmittel wieder einzuführen, um die langfristig kontinuierliche Finanzierung dieses Instruments sicherzustellen. Ein anderer Aspekt waren die in Art.15a B-VG „über Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen“ von 2009 (BGBl.II Nr.251/2009) festgelegten thermischen Mindeststandards der Wohnbauförderung. Die damaligen Festlegungen zielten fast ausschließlich auf die Kennzahl „Heizwärmebedarf“ (HWB), d.h. auf die Hüllenanforderungen von Wohnbauten. Diese wurden stufenweise bis 2012 massiv verschärft, sodass zuletzt annähernd Passivhausstandard gefordert war.

Im Baurecht wurde aber ab 2011 über die OIB-Richtlinien ein Kennzahlensatz eingeführt, der neben den Hüllenanforderungen auch die dezentrale Gewinnung regenerativer Energie stärker in den Vordergrund rückte (Gesamtenergieeffizienzfaktor). Die strikten förderungsrechtlichen Anforderungen und die Erfordernis eines doppelten Nachweises der thermischen Standards waren hauptverantwortlich dafür, dass die Wohnbauförderung in stark sinkendem Ausmaß in Anspruch genommen wurde, v.a. beim Bau von Eigenheimen. Dies beeinträchtigte die Lenkungseffekte des Instruments.

Unter diesen Rahmenbedingungen einigten sich die Vertragspartner auf folgende die Wohnbauförderung betreffende Hauptpunkte:

  1. Die Länder erstellen Wohnbauprogramme über zumindest zwei Jahre mit einer verbindlichen Wohnbauleistung und binden dafür ausreichend Mittel.
  2. Der neue Grundsatz der Aufgabenorientierung der Finanzzuweisungen ist bei der Wohnbauförderung zwar noch in keinem konkreten Modell umgesetzt. Festgelegt wurden aber allgemeine Grundsätze, z.B. eine verbesserte Auf- und Ausgabenkontrolle (ob Maßnahmen zeitgemäß sind und die gewünschten Resultate bringen, Einsparungspotenziale, Umverteilung von Aufgaben zur Effizienzsteigerung).
  3. Länder und Gemeinden erstellen jährliche Berichte über ihre Leistungen im Wohnbau.
  4. Bis 2018 wird ein Paket zur Kosteneindämmung im sozialen Wohnbau vorgelegt. Es soll bundesweit einheitliche Regelung der technischen Vorschriften der Bauordnungen und die Rücknahme von überhöhten Standards beinhalten. Es wird eine Arbeitsgruppe ÖNormen eingerichtet.
  5. Die Ziele des Klimaschutzes im Wohnbau werden durch eine Anpassung des Art.15a B-VG-Vereinbarung von 2009 verfolgt. Auf eigene thermische Mindeststandards wird mit Verweis auf die verschärften baurechtlichen Anforderungen gemäß OIB-Richtlinie 6 (Nationaler Plan) verzichtet. Bessere Standards werden durch Förderanreize angestrebt. Das Passivhaus ist keine eigene Förderungskategorie mehr, alles zielt auf den gemäß EU-Gebäuderichtlinie (2010/31/EU) vorgegebenen Niedrigstenergiestandard ab. Mit der Forcierung von passiven Maßnahmen zur Vermeidung sommerlicher Überwärmung soll der Verbreitung von aktiven Gebäudekühlungssystemen entgegengetreten werden. Fossile Energieträger werden praktisch gänzlich aus dem geförderten Wohnbau verbannt (in Ausnahmefällen sind Erdgas-Brennwert-Systeme zulässig). Ein Wechsel des Energieträgers (Kesseltausch) soll nur in Verbindung mit der Errichtung „hocheffizienter alternativer Systeme“ gefördert werden. Ergänzend sollen Förderanreize zur Verbesserung der Gebäudehülle in Abstimmung mit den haustechnischen Maßnahmen gesetzt werden. Die verbesserte Koordination zwischen Länder- und Bundesförderungen wird eingefordert. Die Berichtspflicht soll einheitlicher werden.
  6. Mit der Verländerung des Wohnbauförderungsbeitrags wird gleichzeitig ein weiterer Schritt des lange währenden Kompetenzübergangs der Wohnbauförderung vom Bund auf die Länder vollzogen und ein Beitrag zur beabsichtigten größeren Steuerautonomie der Länder geleistet. Diese an die Lohnsumme gekoppelte Abgabe (jeweils ½% von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite) trug in der Vergangenheit mit 30-40% zur Finanzierung der Wohnbauförderung bei. Zusammen mit den Rückflüssen aus aushaftenden Förderungsdarlehen erreicht die Wohnbauförderung damit schon heute einen Eigenfinanzierungsanteil von ca. 90%, allerdings mit großen länderweisen Unterschieden. In vier Ländern lagen 2015 die Einnahmen aus Rückflüssen und dem geschätzten Anteil am Wohnbauförderungsbeitrag über den Förderungsausgaben (V, S, T, K). Eine wirtschaftspolitisch signifikante Wirkung (Senkung der Lohnnebenkosten) könnte wohl nur bei einer weitgehenden Streichung dieser Abgabe erzielt werden. Senkungen im Bereich von Zehntel-Prozentpunkten der Lohnnebenkosten dürften kaum Lenkungswirkungen auf die Ansiedlung von Unternehmen haben. Es wird als fraglich aufgefasst, ob die Länder gänzlich auf diese Einkunftsart verzichten können. Insofern spricht vieles für einen länderübergreifenden Fortbestand dieser Abgabe ohne größere Änderungen.
  7. Das bereits 2013 beschlossene Konjunkturpaket Wohnen des Bundes über 180 Mio. Euro wird gemäß dem fixen Wohnbauförderungsschlüssel in Tranchen bis 2018 auf die Länder aufgeteilt.
  8. Eine Reform der Grundsteuer wird angestrebt. Eine Arbeitsgruppe soll bis Mitte 2017 Vorschläge für eine diesbezügliche Stärkung der Abgabenautonomie der Gemeinden vorlegen.
  9. Bund, Ländern und Gemeinden werden ein einheitliches Spekulationsverbot und Haftungsobergrenzen auferlegt.
  10. Eine Bundesstaatsreform hinsichtlich einer Neugestaltung der Kompetenzverteilung zwischen den Gebietskörperschaften in Gesetzgebung und Vollziehung gemäß den Vorarbeiten des Österreich-Konvents wird weiter betrieben.
  11. Die lange vorangetriebene Transparenzdatenbank soll mittels Pilotprojekten weiterentwickelt werden.
  12. Es ist nicht klar erkennbar, ob die unter d) angesprochene „bundesweit einheitliche Regelung der technischen Vorschriften der Bauordnungen“ als eine Verlagerung dieses Kompetenztatbestandes von den Ländern zum Bund zu verstehen ist, oder nur Verbesserungen des bestehenden OIB-Regimes gemeint sind.

In der Medienberichterstattung zum neuen Finanzausgleich war von einer Wiedereinführung der Zweckbindung der Wohnbauförderung die Rede. Wenngleich dies aus den beschlossenen Vereinbarungen nicht ablesbar ist, bedeutet der neue Finanzausgleich einen zweifellos wichtigen Schritt zur langfristigen Absicherung dieses Instruments.

Der neue Finanzausgleich gilt ab Anfang 2017 für fünf Jahre.

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Geschrieben von:

Position nicht eingetragen bei

IIBW - Institut für Immobilien, Bauen und Wohnen GmbH

Position nicht eingetragen bei

Fachverband der Stein- und keramischen Industrie
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  • Erschienen am:
    05.12.2016
  • um:
    23:35
  • Lesezeit:
    4 min
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